Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. | die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde und | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird. |
0 Kommentare zu § 128 BVergGVS 2012