Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 25 und 31 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 129, abgeschlossen wurde und
2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags Paragraph 130, beachtet wird.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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