(1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung verlangen.
(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch qualifizierte elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.
0 Kommentare zu § 110 BVergGVS 2012