Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
2.Ziffer 2Gegenstand und Wert des Auftrages oder der Rahmenvereinbarung,
3.Ziffer 3das gewählte Vergabeverfahren,
4.Ziffer 4die Begründung gemäß den §§ 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,die Begründung gemäß den Paragraphen 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
5.Ziffer 5gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
6.Ziffer 6die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
7.Ziffer 7die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
8.Ziffer 8den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
9.Ziffer 9gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
(2)Absatz 2Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Absatz 3Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 112 BVergGVS 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 112 BVergGVS 2012