Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2)Absatz 2Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen, Pläne, Zeichnungen, Proben und dergleichen zurückzugeben.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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