Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
1.Ziffer einsderen Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2.Ziffer 2bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
3.Ziffer 3jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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