§ 102 BVergGVS 2012 Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

1.

deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,

2.

bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und

3.

jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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