Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
(2)Absatz 2Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(3)Absatz 3Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
1.Ziffer einsob den in § 17 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2.Ziffer 2nach Maßgabe des § 59 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;nach Maßgabe des Paragraph 59, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
3.Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4.Ziffer 4die Angemessenheit der Preise;
5.Ziffer 5ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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