Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsVon den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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