§ 100 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Eine formalisierte Öffnung der Angebote ist nicht erforderlich. Falls der Auftraggeber in der Ausschreibung eine formalisierte Öffnung der Angebote vorsieht, dann hat er insbesondere den Ort und den Zeitpunkt der Öffnung festzusetzen. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind die Bieter grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind folgende Angaben vorzulesen und in einer Niederschrift festzuhalten:

1.

Name und Geschäftssitz des Bieters;

2.

der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge sowie allfällige Teilgesamtpreise, Teilangebotspreise oder Variantenangebotspreise;

3.

wesentliche Erklärungen der Bieter;

4.

sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben; diese sind nur dann zu verlesen, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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