Begründung: Der Kläger war ab 1. 9. 1974 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Orchestermusiker (Posaunist) in der Volksoper beschäftigt. Er wurde gemäß § 2 Abs 2 BThPG zum 31. 7. 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Seine für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeit beträgt 30 Jahre und 9 Monate. Der Kläger war ab 1. 9. 1974 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Orchestermusiker (Posaunist) in der Volksoper beschäftigt. Er wurde gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin und der Zweitkläger waren aufgrund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin bzw. Tänzer beschäftigt. Beide wurden mit Ablauf des 31. 8. 1999 gemäß § 2 Abs 2 BThPG in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Erstklägerin war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, der Zweitkläger war 43 Jahre alt. An beide gelangte ab 1. 9. 1999 ein Ruhegenuss zur Auszahlung, der einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegen... mehr lesen...
Norm: BThPG §5 Abs7BThPG §6
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 7 BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechn... mehr lesen...