§ 6 BThPG Berechnung des Ruhegenusses

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
    1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger um 2,8%,
    2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  2. 2.Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
    1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger um 0,233%,
    2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
  3. (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr alsfür jedes nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
      1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
      2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
    2. 2.Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
      1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
      2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
    der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (2)Absatz 2Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  5. (3)Absatz 3Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. (2)Absatz 2Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  2. (3)Absatz 3Der Ruhegenuß darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
Paragraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
    1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger um 2,8%,
    2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  2. 2.Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
    1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger um 0,233%,
    2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
  3. (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr alsfür jedes nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
      1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
      2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
    2. 2.Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat alsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
      1. a)Litera aBallettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
      2. b)Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
    der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (2)Absatz 2Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  5. (3)Absatz 3Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. (2)Absatz 2Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
  2. (3)Absatz 3Der Ruhegenuß darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach Paragraph 5 a, nicht unterschreiten.

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