Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die bek... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 1. 9. 1974 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Orchestermusiker (Posaunist) in der Volksoper beschäftigt. Er wurde gemäß § 2 Abs 2 BThPG zum 31. 7. 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Seine für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeit beträgt 30 Jahre und 9 Monate. Der Kläger war ab 1. 9. 1974 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Orchestermusiker (Posaunist) in der Volksoper beschäftigt. Er wurde gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich restliche Ruhegenussansprüche der Klägerin nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 31. 12. 2001 in der Höhe von 18.438,50 EUR brutto sind. Die für die Zeit danach erhobenen Ansprüche hat die Beklagte auf Grund der rückwirkend mit 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Änderung des BThPG durch die Dienstrechts-Novelle 2005 beglichen. Die Revision verweist auf einen tatsächlich vor... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Klägerinnen waren auf Grund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband seit 1. 9. 1971 als Tänzerinnen beschäftigt. Die am 15. 10. 1956 geborene Erstklägerin wurde am 31. 10. 1999, die am 22. 3. 1957 geborene Zweitklägerin am 31. 3. 2000 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. An beide gelangt seither ein Ruhegenuss zur Auszahlung. Im Fall der Erstklägerin entspricht der Ruhegenuss 64 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage. An die Zwe... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin und der Zweitkläger waren aufgrund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin bzw. Tänzer beschäftigt. Beide wurden mit Ablauf des 31. 8. 1999 gemäß § 2 Abs 2 BThPG in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Erstklägerin war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, der Zweitkläger war 43 Jahre alt. An beide gelangte ab 1. 9. 1999 ein Ruhegenuss zur Auszahlung, der einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegen... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Klägerinnen waren auf Grund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband seit 1. 9. 1971 als Tänzerinnen beschäftigt. Die am 15. 10. 1956 geborene Erstklägerin wurde am 31. 10. 1999, die am 22. 3. 1957 geborene Zweitklägerin am 31. 3. 2000 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. An beide gelangt seither ein Ruhegenuss zur Auszahlung. Im Fall der Erstklägerin entspricht der Ruhegenuss 64 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage. An die Z... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin und der Zweitkläger waren aufgrund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin bzw. Tänzer beschäftigt. Beide wurden mit Ablauf des 31. 8. 1999 gemäß § 2 Abs 2 BThPG in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Erstklägerin war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, der Zweitkläger war 43 Jahre alt. An beide gelangte ab 1. 9. 1999 ein Ruhegenuss zur Auszahlung, der 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlich... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin und der Zweitkläger waren aufgrund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin bzw. Tänzer beschäftigt. Beide wurden mit Ablauf des 31. 8. 1999 gemäß § 2 Abs 2 BThPG in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Erstklägerin war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, der Zweitkläger war 43 Jahre alt. An beide gelangte ab 1. 9. 1999 ein Ruhegenuss zur Auszahlung, der 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlichen... mehr lesen...
Norm: BThPG §5BThPG idF BGBl I 1998/123 §5BThPG idF BGBl 1997/138 §5aB-VG Art7
Rechtssatz: Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 9. 1969 in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Ballettänzer zur beklagten Partei als Inhaberin des Österreichischen Bundestheaterverbandes in der österreichischen Staatsoper beschäftigt und wurde von dieser mittels Dekret vom 17. 7. 1997 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Der - auf Privatrecht beruhende (VwGH v 27. 4. 1993, 93/08/0008, ÖJZ 1994, 247) - Ruhegenuß wurde entsprechend den Bestimmungen des BThPG und e... mehr lesen...