§ 2 BThPG

Bundestheaterpensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

a)

dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder

b)

dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernddienstunfähig ist.

(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäßzu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen, seinen 738. Lebensmonat aber noch nicht vollendet hat.

(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend istimstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegenfamiliären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.

(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankenheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.

(5) Der infolgewegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfenunterziehen. Außerdem hat erbedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vomder Genehmigung durch den Dienstgeber genehmigen zu lassen.

(65) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(76) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 und 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein RuhegenußRuhegenuss. Ebenso entfällt der RuhegenußRuhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener ÜbergenußÜbergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2003

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

a)

dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder

b)

dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernddienstunfähig ist.

(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäßzu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen, seinen 738. Lebensmonat aber noch nicht vollendet hat.

(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend istimstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegenfamiliären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.

(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankenheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.

(5) Der infolgewegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfenunterziehen. Außerdem hat erbedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vomder Genehmigung durch den Dienstgeber genehmigen zu lassen.

(65) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(76) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 und 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein RuhegenußRuhegenuss. Ebenso entfällt der RuhegenußRuhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener ÜbergenußÜbergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten