§ 255 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsrückwirkend mit 1. Juli 1994 die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 80 Abs. 2 und 148 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 90a;rückwirkend mit 1. Juli 1994 die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4,, 80 Absatz 2 und 148 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 90 a, ;,
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 31 Abs. 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 31, Absatz 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. April 1996 der § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;mit 1. April 1996 der Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    4. 4.Ziffer 4mit 1. Juli 1996 die §§ 18 Abs. 2 Z 1, 20 Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 4, 64 Abs. 1 lit. c, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 80 Abs. 3 lit. a, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 102, 103 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 107 Abs. 8 bis 10, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 1 und 5, 121 Abs. 3, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 9, 123 Abs. 1 und 2, 124 Überschrift und Abs. 1 und 3, 124b, 125, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 5, 149 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 4, 155, 156 Abs. 2, 157, 159, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 164 Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Abs. 3, 168, 169 Überschrift und 169 und 230a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 36 Z 21 und § 122c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer eins,, 20 Absatz 6,, 51 Absatz 2, Ziffer 2,, 63 Absatz 4,, 64 Absatz eins, Litera c,, 71 Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6,, 78 Absatz 4, Ziffer eins,, 80 Absatz 3, Litera a,, 96a Absatz 7,, 100 Absatz 3 und 4, 102, 103 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2,, 104 Absatz eins, Ziffer 2,, 107 Absatz 8 bis 10, 111 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, 112 Ziffer 4, Litera a,, 118b Absatz eins,, 119 Absatz 2, Ziffer eins,, 120 Absatz eins und 5, 121 Absatz 3,, 122 Absatz 5,, 122a Absatz 5,, 122b Absatz 9,, 123 Absatz eins und 2, 124 Überschrift und Absatz eins und 3, 124b, 125, 135 Absatz eins,, 136 Absatz eins, Ziffer 5,, 149 Absatz eins und 2, 152 Absatz 4,, 155, 156 Absatz 2,, 157, 159, 161 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 164 Absatz 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Absatz 3,, 168, 169 Überschrift und 169 und 230a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 21 und Paragraph 122 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 48, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
    5. 5.Ziffer 5mit 1. September 1996 die §§ 111 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1 und 4, 116, 117, 122a Abs. 1 bis 4, 130 Abs. 1 bis 6, 131 Abs. 2, 134 Abs. 4 und 6, 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 36 Z 29 und § 122c Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 111 Abs. 4 Z 3;mit 1. September 1996 die Paragraphen 111, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6,, 113 Absatz 3,, 114 Absatz eins und 4, 116, 117, 122a Absatz eins bis 4, 130 Absatz eins bis 6, 131 Absatz 2,, 134 Absatz 4 und 6, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 29 und Paragraph 122 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3 ;,
    6. 6.Ziffer 6mit 1. Jänner 1997 die §§ 51 Abs. 2 Z 1, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 122 Abs. 1 Z 3;mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins,, 64 Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 2 und 122 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
  2. (2)Absatz 2Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 51 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.Abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 2, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.Die Paragraphen 96 a, Absatz 7,, 100 Absatz 3,, 152 Absatz 4 und 161 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  5. (5)Absatz 5Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wennVersicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 107, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  6. (6)Absatz 6Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wennVersicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von § 107 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den § 107 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwarAbweichend von Paragraph 107, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  8. (8)Absatz 8Verordnungen gemäß § 107 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  9. (9)Absatz 9§ 122 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 VersicherungsmonatenParagraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  10. (10)Absatz 10Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 164 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 167 bis 169 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 164, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 167 bis 169 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  11. (11)Absatz 11Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 45 letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 45, letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.
  12. (12)Absatz 12Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. 1.Ziffer einseine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen odereine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt odermit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. 3.Ziffer 3eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen odereine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. 4.Ziffer 4nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
    gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  13. (13)Absatz 13Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  14. (14)Absatz 14Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, übersteigt, um je 250 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
  16. (17)Absatz 17§ 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  17. (18)Absatz 18Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
  18. (19)Absatz 19Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 247 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 247 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 247, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 247, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
  19. (20)Absatz 20Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde.Personen, die sich gemäß Paragraph 252, Absatz 2, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde.

    (Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2001)Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)

  20. (22)Absatz 22Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 122c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 122 c, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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