Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsrückwirkend mit 1. Jänner 1993 § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 26 Abs. 1, 107a, 118b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 118b Abs. 2 letzter Satz, 130 Abs. 2 und 4, 131 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3 bis 6, 140 Abs. 3, 247 Abs. 1 Z 3 und 6, 247 Abs. 5 bis 20 und 248 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 26, Absatz eins,, 107a, 118b Absatz eins, erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 118b Absatz 2, letzter Satz, 130 Absatz 2 und 4, 131 Absatz 2 und 3, 134 Absatz 3 bis 6, 140 Absatz 3,, 247 Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 247 Absatz 5 bis 20 und 248 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 31 Abs. 3, 5 und 6, 31c, 42 Abs. 4, 141 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 183 bis 200), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 201 bis 202e), die §§ 204 Abs. 5, 206 Abs. 1 und 2, 207, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 208 bis 215a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 218 und 219), § 248 Abs. 2 bis 6 und 248 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994.mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen eins a,, 31 Absatz 3,, 5 und 6, 31c, 42 Absatz 4,, 141 Absatz eins und 2, die Abschnitte römisch eins bis römisch III des Vierten Teiles (Paragraphen 183 bis 200), der Abschnitt römisch III a des Vierten Teiles (Paragraphen 201 bis 202e), die Paragraphen 204, Absatz 5,, 206 Absatz eins und 2, 207, die Abschnitte römisch fünf und römisch VI des Vierten Teiles (Paragraphen 208 bis 215a), der Abschnitt römisch VIII des Vierten Teiles (Paragraphen 218 und 219), Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 248 Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,.
(2)Absatz 2Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
(4)Absatz 4Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
(5)Absatz 5Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sieDie Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
2.Ziffer 2vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 185 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 185, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
(6a)Absatz 6 aBezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 3, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 185, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
(7)Absatz 7Zeiten vor dem 1. Juli 1993, in denen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 dann bestanden hätte, wenn die mit der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, erfolgte Aufhebung der Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 3 bereits vor diesen Zeiten erfolgt wäre, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.Zeiten vor dem 1. Juli 1993, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, dann bestanden hätte, wenn die mit der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, erfolgte Aufhebung der Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bereits vor diesen Zeiten erfolgt wäre, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
(8)Absatz 8§ 31 Abs. 5 lit. a in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 207 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.Paragraph 31, Absatz 5, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 207, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
(9)Absatz 9Der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 5 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.
In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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