Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 67 Abs. 1 Z 4, 90a, 91 Z 2 erster Satz, 148 Z 1 und 241 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten am 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4,, 90a, 91 Ziffer 2, erster Satz, 148 Ziffer eins und 241 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 90a in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt.Paragraph 90 a, in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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