Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Abs. 1 und 2 des § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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