(1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 1995 die §§ 31c und 31d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995; | |||||||||
2. | mit 1. April 1995 die §§ 2 Abs. 3 und 252 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995; | |||||||||
3. | mit 1. Jänner 1996 die §§ 121 Abs. 2, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 122a Abs. 1 bis 3, 122b Abs. 7 und 8, 122c Abs. 2 und 3 und 252 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995. |
(2) Personen, die nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des § 136 Abs. 5 gleichzuhalten.
(4) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
(5) § 122 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
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