Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 1995 die §§ 31c und 31d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 31 c und 31d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
2.Ziffer 2mit 1. April 1995 die §§ 2 Abs. 3 und 252 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;mit 1. April 1995 die Paragraphen 2, Absatz 3 und 252 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 1996 die §§ 121 Abs. 2, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 122a Abs. 1 bis 3, 122b Abs. 7 und 8, 122c Abs. 2 und 3 und 252 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 121, Absatz 2,, 122 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, 122a Absatz eins bis 3, 122b Absatz 7 und 8, 122c Absatz 2 und 3 und 252 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
(2)Absatz 2Personen, die nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.Personen, die nur durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des § 136 Abs. 5 gleichzuhalten.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.Die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
(5)Absatz 5§ 122 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.Paragraph 122, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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