Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBesteht in einem Unternehmen ein Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig beendet wird.
(2)Absatz 2Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat, so ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach erfolgter Konstituierung aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu bestellen.
(3)Absatz 3In der konstituierenden Sitzung hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64f BRWO 1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64f BRWO 1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64f BRWO 1974