§ 64d BRWO 1974 Aktives und passives Wahlrecht

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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