Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats zu übermitteln und die Zahl der bei der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden die Wählerliste.Die gemäß Absatz eins, übermittelten Listen bilden die Wählerliste.
(3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 64f) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 64 f,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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