(1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied anzugehören.
(2) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen ist.
(4) Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
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