§ 64c BRWO 1974 Wahlgrundsätze

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind von der Gesamtheit der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der letzten Jugendvertauensratswahl im jeweiligen Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64c BRWO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64c BRWO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 64c BRWO 1974


Entscheidungen zu § 64c BRWO 1974


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64c BRWO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64c BRWO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64b BRWO 1974
§ 64d BRWO 1974