Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und einem vom Zentralbetriebsrat zu entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.
(2)Absatz 2Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3)Absatz 3Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte die Zahl der von den Jugendvertrauensräten in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder bis auf zwei herabgesetzt werden.
(4)Absatz 4Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Abs. 2) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Absatz 2,) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Absatz 3,), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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