Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die Paragraphen 10,, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
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