Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 3, anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
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