Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsMit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 211, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner (Betriebsrats-Wahlordnung – BRWO) sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, BGBl. Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates (Jugendvertrauensrats-Wahlordnung – JVRWO) ihre Wirksamkeit.Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 211, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner (Betriebsrats-Wahlordnung – BRWO) sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates (Jugendvertrauensrats-Wahlordnung – JVRWO) ihre Wirksamkeit.
(2)Absatz 2Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Abs. 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Absatz eins, angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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