Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
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