Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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