Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 64 a,
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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