§ 57 BRGO 1974

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Bergbaubetrieben hat der Betriebsrat zwei Beauftragte (Befahrungsmänner) und die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern zur Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitnehmerschutz, insbesondere über Arbeitshygiene und Unfallverhütung, sowie zur Teilnahme an den Besichtigungen durch Organe der Bergbehörden zu bestimmen. Die Befahrungsmänner sollen fachkundig sein.
  2. (2)Absatz 2Die Befahrungsmänner haben zweimal im Monat die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, die betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen und erforderlichenfalls einen Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schaffen, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen.Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Absatz 2, vorgeschriebenen Besichtigungen.
  4. (4)Absatz 4Die Befahrungsmänner haben im Falle eines tödlichen oder schweren Unfalles oder eines gefährlichen Ereignisses im Bergbaubetrieb ohne Verzug eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen und ihre Wahrnehmungen bei der bergbehördlichen Erhebung bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Bei den Besichtigungen durch die Befahrungsmänner sind Störungen des Arbeitsablaufes tunlichst zu vermeiden. Die Befahrungsmänner haben den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vom Zeitpunkt der Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; auf Verlangen ist ihnen ein mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauter, fachkundiger Begleiter beizugeben. Der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist berechtigt, an allen Besichtigungen teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Befahrungsmänner haben die bei den Besichtigungen gemachten Wahrnehmungen und die gestellten Anträge in einem Befahrungsbuche zu vermerken und dem Vorsitzenden des Betriebsrates bekanntzugeben. Bei dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern haben die Befahrungsmänner ihre Wahrnehmungen und Anträge ohne Verzug unmittelbar dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bekanntzugeben.
§ 57.Paragraph 57,

Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.08.1987 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsIn Bergbaubetrieben hat der Betriebsrat zwei Beauftragte (Befahrungsmänner) und die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern zur Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitnehmerschutz, insbesondere über Arbeitshygiene und Unfallverhütung, sowie zur Teilnahme an den Besichtigungen durch Organe der Bergbehörden zu bestimmen. Die Befahrungsmänner sollen fachkundig sein.
  2. (2)Absatz 2Die Befahrungsmänner haben zweimal im Monat die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, die betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen und erforderlichenfalls einen Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schaffen, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen.Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Absatz 2, vorgeschriebenen Besichtigungen.
  4. (4)Absatz 4Die Befahrungsmänner haben im Falle eines tödlichen oder schweren Unfalles oder eines gefährlichen Ereignisses im Bergbaubetrieb ohne Verzug eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen und ihre Wahrnehmungen bei der bergbehördlichen Erhebung bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Bei den Besichtigungen durch die Befahrungsmänner sind Störungen des Arbeitsablaufes tunlichst zu vermeiden. Die Befahrungsmänner haben den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vom Zeitpunkt der Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; auf Verlangen ist ihnen ein mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauter, fachkundiger Begleiter beizugeben. Der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist berechtigt, an allen Besichtigungen teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Befahrungsmänner haben die bei den Besichtigungen gemachten Wahrnehmungen und die gestellten Anträge in einem Befahrungsbuche zu vermerken und dem Vorsitzenden des Betriebsrates bekanntzugeben. Bei dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern haben die Befahrungsmänner ihre Wahrnehmungen und Anträge ohne Verzug unmittelbar dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bekanntzugeben.
§ 57.Paragraph 57,

Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

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