Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4)Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5)Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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