Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
(2)Absatz 2Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer, jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat oder jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Einberufung der Jugendversammlung berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer, jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat oder jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Einberufung der Jugendversammlung berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die Paragraphen eins,, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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