§ 35 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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