(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie
1. | die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen; | |||||||||
2. | die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen; | |||||||||
3. | die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat; | |||||||||
4. | auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen; | |||||||||
5. | bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen; | |||||||||
6. | bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen. |
(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
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