§ 37 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen Arbeiterkammer zu tragen.

In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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