(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
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