(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem in § 19 Abs. 2 der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974, BGBl. Nr. 319, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Inhalt, hat die Wahlkundmachung die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu enthalten.
(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 BRWO 1974 kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer § 20 BRWO 1974 sinngemäß anzuwenden.
(4a) Für die Auflage eines einheitlichen Stimmzettels für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die §§ 21a und 35a BRWO 1974 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels und Verwendung eines leeren Stimmzettels dieser durch Aufdruck oder sonstige Kennzeichnung als für die Wahl der Rechnungsprüfer bestimmt erkennbar sein muß.
(5) § 22 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.
(6) § 23 BRWO 1974 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
(7) § 24 BRWO 1974 gilt mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten neben dem Stimmzettel für die Wahl des Betriebsrates auch ein Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Abs. 4a) auszuhändigen ist. Verwendet der Wahlberechtigte einen anderen als den vom Wahlvorstand aufgelegten Stimmzettel, so hat aus diesem durch Aufdruck eindeutig hervorzugehen, ob es sich um einen gemeinsamen Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates oder um einen Stimmzettel nur für die Wahl der Rechnungsprüfer handelt.
(8) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses gilt § 26 BRWO 1974 mit der Maßgabe, daß die Stimmenzählung für die Wahl der Rechnungsprüfer im Anschluß an die für die Wahl des Betriebsrates vorzunehmen ist. Allenfalls verwendete gültige gemeinsame Stimmzettel (Abs. 7) sind als solche zu kennzeichnen und sowohl bei der Stimmenzählung für die Wahl des Betriebsrates als auch bei der für die Wahl der Rechnungsprüfer zu berücksichtigen.
(9) Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2 bis 4, 29 und 31 BRWO 1974 sinngemäß Anwendung.
(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.
(11) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.
0 Kommentare zu § 25a BrfVO