(1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
1. | wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 28); | |||||||||
2. | bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds; | |||||||||
3. | wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt; | |||||||||
4. | wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden. |
(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
1. | der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt; | |||||||||
2. | der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird; | |||||||||
3. | der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet. |
(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
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