Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 38, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2)Absatz 2Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 38, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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