(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
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