Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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