§ 42 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

1.

wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;

2.

nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;

3.

bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf eines Jahres.

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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