Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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