§ 33 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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