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(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die in diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenSalzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen aufVerlangen die letztzitierte Fassungerforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
1. |
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3. |
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(23) Dieses Gesetz verweist aufGesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beiDurchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die in diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenSalzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen aufVerlangen die letztzitierte Fassungerforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
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(23) Dieses Gesetz verweist aufGesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beiDurchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.