Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 147,
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
a)Litera aKauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;
b)Litera bdie Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (Paragraph 66, Absatz 5,) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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