Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des § 130 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
(4)Absatz 4Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Abs. 1 oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Abs. 1 oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Absatz eins, oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Absatz eins, oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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