Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Behebung zuständigen Person einzutragen und zu unterfertigen.
(3)Absatz 3Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten Art und Form der Aufzeichnungen vorschreiben.
(4)Absatz 4Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach Paragraphen 128,, 129, 130 Absatz 3 und 4, 134, 143 Litera b,, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.Die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 128,, 129, 130 Absatz 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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