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(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigenÜbrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.
(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigenÜbrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.