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§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "„ja"“ lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "„nein"“ lautenden Stimmen übersteigt.
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "„ja"“ lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "„nein"“ lautenden Stimmen übersteigt.