§ 17 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.1998

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

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