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abgegebenen gültigen auf abgegebenen gültigen auf § 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der"„ja"“ lautenden Stimmen, die Summe der"„nein"“ lautenden Stimmen übersteigt.
abgegebenen gültigen auf abgegebenen gültigen auf § 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der"„ja"“ lautenden Stimmen, die Summe der"„nein"“ lautenden Stimmen übersteigt.