§ 15 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2015

(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

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