Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.
(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.